AGB

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Allgemeine Mietbedingungen für den Verleih von MAPRESS-VERPRESSWERKZEUGEN mit Zubehör

1.Angebot und Vertragsabschluß
1.1Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend.
1.2Inhalt und Umfang des Mietvertrages wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Abänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
 
2.Lieferung und Gewährleistung
2.1Der Vermieter ist verpflichtet, bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder besseres Mietgut zu ersetzen, falls er - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zu liefern.
2.1.1Die Auslieferung erfolgt ab Lager. Wünscht der Mieter Anlieferung durch den Vermieter an eine vom Mieter anzugebende Anschrift, so kann der Vermieter dem Mieter die anfallenden Kosten in Rechnung stellen, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart.
2.1.2Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein.
2.1.3Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall anerkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung.
2.2Der Mieter hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls dem Vermieter Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen anzuzeigen. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen und werden vom Vermieter nicht anerkannt.
2.2.1Die Kosten für die Behebung von Mängeln trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden des Inhabers oder leitender Angestellter des Vermieters vor. Der Vermieter hat die rechtzeitig gerügten Mängel zu beseitigen; er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Mietbeginn verschiebt sich in diesem Fall um die arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.
2.2.2Der Mieter hat die Pflicht sich bei der Annahme der gemieteten Güter unverzüglich von der richtigen Menge zu überzeugen. Beanstandungen sind auf dem vom Vermieter zurückbehaltenen Begleitschein zu erwähnen. Ohne dies verliert der Mieter jegliche Ansprüche gegenüber dem Vermieter.
2.3Die Anlieferung des Mietgutes erfolgt zu ebener Erde.
2.4Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand während der Mietzeit ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln; wenn und soweit der Mietgegenstand einer speziellen Behandlung bedarf (z.B. Maschinenanleitung o.?.), so verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand ausschließlich gemäß Bedienungsanleitung zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache einzusetzen und ausschließlich durch Personen bedienen zu lassen, die einen ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache sicherstellen können.
2.4.1Der Berechnung der Miete ist als Arbeitszeit die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden bei durchschnittlich bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde gelegt. Eine regelmäßige Überschreitung der Arbeitszeit muss dem Vermieter gemeldet werden und bedingt einen Überstundenzuschlag.
2.4.2Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit dafür Sorge zu tragen, dass das Eigentum des Vermieters nicht durch Dritte beeinträchtigt wird; Beschlagnahmungen oder Beschädigungen der Mietsache wird der Mieter unverzüglich dem Vermieter mitteilen.
 
3.Rückgabe der Mietgegenstände
3.1Der Mieter ist verpflichtet, nach Ablauf der Mietzeit, die Mietgegenstände im gleichen Zustand wie Übernommen an den Vermieter zurückzugeben. Ist eine Abholung durch den Vermieter vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, das Mietgut abholfertig und aufladebereit zu halten.
3.1.1Am vereinbarten Abholtage muss das Mietgut ab 08.00 Uhr morgens sortiert und geordnet aufgestapelt zu ebener Erde bereitstehen.
3.1.2Zum Beweis der ordnungsgemäßen und vollständigen Rücklieferung wird vom Vermieter ein Rücklieferungsschein in zweifacher Ausfertigung ausgestellt, wovon ein Exemplar dem Mieter ausgehändigt wird. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht an der Rücklieferadresse anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter vom Vermieter mitgenommen. In diesem Fall wird ein Rücklieferungsschein hinterlassen. Die Beweislast der korrekten Rücklieferung geht zu Lasten des Mieters.
3.1.3Besteht die Lieferung aus einer Vielzahl von Einzelheiten und ist die vollständige Kontrolle zum Zeitpunkt der Rücknahme nicht möglich, so akzeptiert der Mieter, dass die endgültige Zahlung und Schadensfeststellung erst in den Räumen des Vermieters stattfindet. Der Vermieter stellt sicher, dass in der Zeit von der Abholung bis zur Zahlung im Werk keine Verluste stattfinden können.
3.2Ist ein fester Rückgabetermin nicht vereinbart worden oder ist die Möglichkeit vorzeitiger Rücknahme vereinbart, so ist der Mieter verpflichtet, das Rücknahmeverlangen mindestens 48 Stunden vor tatsächlicher Rücknahme schriftlich vorzubringen. Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist unberücksichtigt.
3.3Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. Wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn erfolgt, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme in Höhe von 15 % des Nettomietpreises zu zahlen. Dem Mieter bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer Ausfall auf Seiten des Vermieters entstanden ist.
 
4.Haftung
4.1Der Mieter haftet für jede Beschädigung oder Verlust des Mietgutes bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit. Die Haftung des Mieters verlängert sich entsprechend wenn sich die Rückgabe aus vom Mieter zu vertretenden Gründen verzögert. Verzögert sich die Rückgabe aus Gründen, die der Vermieter zu vertreten hat, so wird der Mieter ungeachtet dessen alles ihm zumutbare unternehmen, um die Ware bis zur Rückgabe entsprechend zu schützen.
4.2Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder ein Verlust des Mietgutes durch den Mieter oder eine Drittperson verursacht wird. Der Mieter tritt etwaige Schadensersatzsansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den Vermieter ab.
4.3Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den Vermieter zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Mieter den Neuwert auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten des Vermieters zu erstatten.
4.4Schadensersatzansprüche des Mieters jeder Art und aus welchem Rechtsgrund auch immer, gleichgültig, ob mittelbare oder unmittelbare Schäden, Sachschäden oder Personenschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, auf Seiten des Vermieters liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.
4.5Der Vermieter haftet nicht in Fällen höherer Gewalt.
4.6Solange das Mietgut in der Obhut des Mieters ist, hat dieser die Pflicht, es auf seine Rechnung zu versichern.
4.7Gibt der Mieter die Mietgegenstände nicht nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so hat er für jeden angefangenen Tag bis zur Rückgabe an den Vermieter Nutzungsentgelt in Höhe der vereinbarten Tagesmiete zu zahlen. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung trotz Fristsetzung gemäß § 326 BGB nicht nach, kann der Vermieter Schadenersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines neuwertigen Mietgegenstandes für den nicht zurückgegebenen Mietgegenstand geltend machen.
4.8Weitere Schadensersatzsansprüche des Vermieters, die auf der vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückgabe beruhen, bleiben hiervon unberührt.
 
5.Erfüllungsort und Gerichtsstand
5.1Ist der Mieter Vollkaufmann, so wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Nordhorn vereinbart.
 
6.Sonstiges
6.1Im Bedarfsfall wird der Vermieter vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beanspruchen. Wird nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eine Verlängerung vereinbart, so steht diese Verlängerung unter der Bedingung, dass der Mieter erneut eine Kaution in angemessener Höhe zahlt, die mindestens die Höhe des für die Verlängerung ausgestellten Mietpreises erreicht. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet, sobald feststeht, dass die vom Kunden zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.
6.2Der Berechnungszeitraum der Mietdauer beginnt am Tag des Versandes bzw. der Übernahme des Mietgutes ab unserem Werk Nordhorn bis einschließlich dem Tag der Rücknahme bzw. Eintreffen des Gerätes in unserem Werk Nordhorn. Die Zeiträume für den Hin- und Rücktransport und deren Verzögerung durch Dritte werden in vollem Umfang angerechnet. Rechnungen werden innerhalb von 10 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Für jeden Mietvertrag wird eine Bearbeitungspauschale von DM 100,-- zzgl. Mwst. berechnet, die nicht im Mietpreis enthalten ist.
6.3Unsere vorstehenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Mietverträge. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht. Ist eine der vorstehenden Regelungen unwirksam, so wird hierdurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

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